Rechtliche Betreuung (§§ 1896 ff BGB)
Die gesetzliche Betreuung ist eine rechtliche Vertretung, keine pflegerische, gesundheitliche oder soziale Betreuung.
Durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erhalten Volljährige Schutz, Hilfe und Unterstützung. Der bestellte Betreuer kann unter gerichtlicher Aufsicht die Betroffenen nach außen vertreten, muss dabei aber immer deren Willen beachten. Natürlich kann der Betreute sich im Rahmen seiner Möglichkeiten weiter um seine eigenen Angelegenheiten kümmern. Er ist weder geschäftsunfähig noch „entmündigt“.
Das Wohl des Betreuten als Aufgabe
Seit 2003 bin ich als Berufsbetreuer für das Betreuungsgericht Würzburg tätig. Im vertrauensvollen Miteinander unterstütze ich die Betroffenen im Rahmen der zugewiesenen Aufgabenkreise. Zum Beispiel bei der Organisation einer ambulanten Unterstützung für das selbstbestimmte Wohnen in den eigenen vier Wänden oder bei der Beantragung zustehender Leistungen bei den entsprechenden Behörden.
Entscheidungen, die im täglichen Leben getroffen werden müssen, werden miteinander besprochen. Meine oberste Prämisse ist es, die Betreuten so zu vertreten, dass diese die Betreuung im Alltag nicht als Bevormundung wahrnehmen, sondern möglichst autark und unabhängig leben können. Das Wohl der Betreuten ist immer das vorrangige Ziel.
Beratung zum Thema Betreuung – Betreuerauswahl
Sprechen Sie mit mir über das Thema Betreuung, noch bevor Sie eine Betreuung benötigen. Es gibt einiges zu beachten. Vieles kann man vorab regeln und festlegen. Auch bei der Auswahl des Betreuers können Sie mitbestimmen oder Ihren Betreuer vorab festlegen. Lernen Sie mich kennen. Vereinbaren Sie gerne eine Erstberatung.
Nutzen Sie das Kontaktformular oder rufen Sie mich an: 0931/3292131
Verfahrenspflegschaft
Das Amtsgericht –Betreuungsgericht- Würzburg bestellt mich regelmäßig als berufsmäßigen Verfahrenspfleger.
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, bei betreuungsgerichtlichen Verfahren (z. B. bei der Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen der Betroffenen zu vertreten und kann dabei Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an Anhörungen teilnehmen.
Aufgaben
Der Verfahrenspfleger soll den Betroffenen erläutern, wie das laufende gerichtliche Verfahren abläuft und ihnen Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche der Betroffenen an das Gericht übermitteln.
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. […] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist.
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